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   OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17   

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OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17 (https://dejure.org/2018,34829)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17 (https://dejure.org/2018,34829)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21. September 2018 - 1 AuslA 21/17 (https://dejure.org/2018,34829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    IRG §§ 3, 29, 32, 73, 81, 83, 83a
    Strafprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Auslieferung in die Republik Ungarn aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • rechtsportal.de

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn aufgrund eines Europäischen Haftbefehls und zur Prüfung der dortigen Haftbedingungen - Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 618 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17
    Der Europäische Gerichtshof hat auf Antrag des Senats das Eilverfahren angeordnet und hat das Urteil im Vorabentscheidungsverfahren am 25.07.2018 verkündet (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569).

    Auf den Vorlagebeschluss des Senats im vorliegenden Verfahren vom 27.03.2018 hin hat der Europäische Gerichtshof seine Anforderungen an die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nunmehr weiter konkretisiert (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569).

    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 auf die Vorlagefrage des Senats aber klargestellt hat, kann das Bestehen solcher Rechtsschutzmöglichkeiten für sich genommen nicht genügen, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im ersuchenden Mitgliedstaat auszuschließen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 74).

    Wie der Europäische Gerichtshof aber betont hat, ermöglicht eine solche Rechtsschutzmöglichkeit in erster Linie nur eine nachträgliche gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit, ohne aber in tatsächlicher Hinsicht zu verhindern, dass der Verfolgte unzulässigen Haftbedingungen ausgesetzt wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 74).

    Wie der Europäische Gerichtshof hierzu aber herausgearbeitet hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 76; ebenso BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 29; siehe so auch den Vorlagebeschluss des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 35, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus dieser Feststellung lediglich abgeleitet, dass Rechtssuchende nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst den so eröffneten innerstaatlichen Rechtsweg beschreiten und erschöpfen müssten, bevor der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eröffnet ist (siehe EGMR, Domján v. Ungarn, a.a.O., § 35).

    Diese Grundsätze legt auch der Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 91 ff., zur insoweit in der Vergangenheit noch bestehenden Unklarheit siehe BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 - 2 BvR 424/17, juris Rn. 50 f., NJW 2018, 686; hierauf beruhend auch die Vorlageentscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 8 ff., ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.)).

    (2) Zu prüfen sind durch die Gerichte des vollstreckenden Mitgliedstaates im Rahmen des Auslieferungsverfahrens unter Anwendung der Grundsätze des Europäischen Haftbefehls, wie vom Europäischen Gerichtshof nunmehr klargestellt wurde, die Haftbedingungen in den Haftanstalten, in denen der Verfolgte nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C- 220/18 PPU, a.a.O., Rz. 87).

    Weiter ist vom Europäischen Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 25.07.2018 klargestellt worden, dass jedenfalls eine Prüfung der Haftbedingungen sämtlicher Justizvollzugsanstalten, in denen der Verfolgte nur möglicherweise untergebracht werden könnte, zu weitgehend wäre und wegen des sich hieraus ergebenden Überprüfungsaufwandes auch drohen würde, der Funktionsweise des Systems des Europäischen Haftbefehls jede praktische Wirksamkeit zu nehmen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C- 220/18 PPU, a.a.O., Rz. 84).

    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 klargestellt hat, ist grundsätzlich die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat auf die konkreten und genauen Haftbedingungen des Verfolgten zu beschränken, die relevant sind, um zu bestimmen, ob der Verfolgte einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 101 ff.).

    Im Übrigen ist es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2018 für die vollstreckenden Justizbehörden auch zulässig, sich zur Beurteilung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat auf Zusicherungen von Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates zu stützen, die die konkreten und genauen Bedingungen der Inhaftierung betreffen und dabei zusichern, dass der Verfolgte keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der konkreten und genauen Haftbedingungen erfahren wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 110 f.; dazu auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 31; allgemein zur Diskussion der Verwendung von Zusicherungen in der Anwendung des Europäischen Haftbefehls siehe auch den Vorlagebeschluss des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 51 ff., ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)).

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs soll sich die vollstreckende Justizbehörde dann auf solche Zusicherungen verlassen können, wenn diese entsprechend der Regelung in Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI von der ausstellenden Justizbehörde erteilt oder zumindest gebilligt wurden, letzteres insbesondere dann, wenn die ausstellende Justizbehörde eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI um Unterstützung gesucht hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O.).

    Allerdings ist diese Garantie nicht von der ausstellenden Justizbehörde (dem Amtsgericht in Nyiregyháza) erteilt worden und sie wurde auch - soweit ersichtlich - nicht gesondert von der ausstellenden Justizbehörde gebilligt: Dies steht aber ihrer Berücksichtigung im Rahmen einer vom vollstreckenden Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht entgegen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C- 220/18 PPU, a.a.O., Rz. 114).

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Erfordernis einer einzelfallbezogenen

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17
    Wie bereits im Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 ausgeführt wurde und wie auch bereits Gegenstand eines früheren Vorlageverfahrens zum Europäischen Gerichtshof war (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C- 659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), ist dem Senat das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in der Republik Ungarn belegt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 16 ff, NStZ-RR 2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 27, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 (siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn - Nr. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet, dass der für Häftlinge in der Republik Ungarn verfügbare beschränkte Haftzellenraum, verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründete (siehe EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92).

    Aus den oben zitierten Berichten des CPT ergibt sich, dass für das Jahr 2013 in der Republik Ungarn über 5.500 Haftplätze fehlten, so dass der allgemeine Hinweis, dass 1.000 zusätzliche Haftplätze geschaffen worden seien, nicht genügt für die Annahme, dass nunmehr das Problem der Überbelegung im Allgemeinen beseitigt worden sei (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; für eine ähnliche Konstellation auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 25; siehe zu alldem auch Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 28, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)).

    Diese Frage war bisher unter den deutschen Oberlandesgerichten umstritten (zweifelnd der Senat in seiner Vorlageentscheidung vom 27.03.2018, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 33, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); ablehnend auch die Einschätzung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; anders dagegen offenbar Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017 - Ausl 81/16, juris Rn. 42; siehe auch Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris (Vorlagefrage 1.c.), ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); ferner OLG Rostock, Beschluss vom 04.12.2017 - 2 Ausl 38/17).

    Damit ist insbesondere die in der Vergangenheit teils noch bestehende Unklarheit beseitigt, ob auch solche Haftanstalten in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen der Verfolgte nur kurzfristig, insbesondere zu Zwecken der Übernahme in das Haftsystem des ersuchenden Mitgliedstaates nach der erfolgten Auslieferung inhaftiert sein wird (teilweise ist dies in Erwägung gezogen worden, so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, StraFo 2017, 287; vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 13, ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); von anderer Seite wurde dagegen im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, die Auffassung vertreten, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

    Die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely wurden auch bereits in einer früheren Entscheidung des Senats als keinen Verstoß gegen das Verbot erniedrigender Behandlung begründend angesehen (so Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 4, NStZ 2017, 48; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), juris Rn. 8, StraFo 2018, 250; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 33).

  • BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18

    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesen Grundsätzen entschieden, dass die nach deutschen verfassungsrechtlichen Grundsätzen gebotene gerichtliche Amtsermittlungspflicht der Gerichte im Auslieferungsverkehr mit dieser Ermittlungspflicht der deutschen Gerichte als vollstreckende Justizbehörden im Rahmen eines europäischen Haftbefehls im Einklang steht (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 25 i.V.m. 27).

    Wie bereits im Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 ausgeführt wurde und wie auch bereits Gegenstand eines früheren Vorlageverfahrens zum Europäischen Gerichtshof war (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C- 659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), ist dem Senat das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in der Republik Ungarn belegt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 16 ff, NStZ-RR 2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 27, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 (siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn - Nr. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet, dass der für Häftlinge in der Republik Ungarn verfügbare beschränkte Haftzellenraum, verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründete (siehe EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92).

    Wie der Europäische Gerichtshof hierzu aber herausgearbeitet hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 76; ebenso BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 29; siehe so auch den Vorlagebeschluss des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 35, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus dieser Feststellung lediglich abgeleitet, dass Rechtssuchende nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst den so eröffneten innerstaatlichen Rechtsweg beschreiten und erschöpfen müssten, bevor der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eröffnet ist (siehe EGMR, Domján v. Ungarn, a.a.O., § 35).

    Im Übrigen ist es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2018 für die vollstreckenden Justizbehörden auch zulässig, sich zur Beurteilung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat auf Zusicherungen von Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates zu stützen, die die konkreten und genauen Bedingungen der Inhaftierung betreffen und dabei zusichern, dass der Verfolgte keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der konkreten und genauen Haftbedingungen erfahren wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 110 f.; dazu auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 31; allgemein zur Diskussion der Verwendung von Zusicherungen in der Anwendung des Europäischen Haftbefehls siehe auch den Vorlagebeschluss des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 51 ff., ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)).

  • OLG Hamburg, 03.01.2017 - Ausl 81/16

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien: Prüfung der Haftbedingungen in

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17
    Diese Frage war bisher unter den deutschen Oberlandesgerichten umstritten (zweifelnd der Senat in seiner Vorlageentscheidung vom 27.03.2018, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 33, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); ablehnend auch die Einschätzung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; anders dagegen offenbar Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017 - Ausl 81/16, juris Rn. 42; siehe auch Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris (Vorlagefrage 1.c.), ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); ferner OLG Rostock, Beschluss vom 04.12.2017 - 2 Ausl 38/17).

    Diese Grundsätze legt auch der Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 91 ff., zur insoweit in der Vergangenheit noch bestehenden Unklarheit siehe BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 - 2 BvR 424/17, juris Rn. 50 f., NJW 2018, 686; hierauf beruhend auch die Vorlageentscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 8 ff., ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.)).

    Damit ist insbesondere die in der Vergangenheit teils noch bestehende Unklarheit beseitigt, ob auch solche Haftanstalten in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen der Verfolgte nur kurzfristig, insbesondere zu Zwecken der Übernahme in das Haftsystem des ersuchenden Mitgliedstaates nach der erfolgten Auslieferung inhaftiert sein wird (teilweise ist dies in Erwägung gezogen worden, so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, StraFo 2017, 287; vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 13, ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); von anderer Seite wurde dagegen im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, die Auffassung vertreten, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

  • OLG Bremen, 12.09.2016 - 1 AuslA 3/15

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung trotz

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17
    Wie bereits im Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 ausgeführt wurde und wie auch bereits Gegenstand eines früheren Vorlageverfahrens zum Europäischen Gerichtshof war (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C- 659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), ist dem Senat das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in der Republik Ungarn belegt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 16 ff, NStZ-RR 2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 27, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 (siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn - Nr. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet, dass der für Häftlinge in der Republik Ungarn verfügbare beschränkte Haftzellenraum, verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründete (siehe EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92).

    Damit ist insbesondere die in der Vergangenheit teils noch bestehende Unklarheit beseitigt, ob auch solche Haftanstalten in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen der Verfolgte nur kurzfristig, insbesondere zu Zwecken der Übernahme in das Haftsystem des ersuchenden Mitgliedstaates nach der erfolgten Auslieferung inhaftiert sein wird (teilweise ist dies in Erwägung gezogen worden, so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, StraFo 2017, 287; vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 13, ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); von anderer Seite wurde dagegen im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, die Auffassung vertreten, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

    Die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely wurden auch bereits in einer früheren Entscheidung des Senats als keinen Verstoß gegen das Verbot erniedrigender Behandlung begründend angesehen (so Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 4, NStZ 2017, 48; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), juris Rn. 8, StraFo 2018, 250; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 33).

  • KG, 07.03.2018 - 151 AuslA 124/17

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Ungarn: Rücküberstellungsvorbehalt bei

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17
    Die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely wurden auch bereits in einer früheren Entscheidung des Senats als keinen Verstoß gegen das Verbot erniedrigender Behandlung begründend angesehen (so Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 4, NStZ 2017, 48; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), juris Rn. 8, StraFo 2018, 250; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 33).

    Diese Bedingungen entsprechen dem Standard, wie er auch in Bezug auf die Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely vom Senat als im vorliegenden Kontext unbedenklich angesehen wurde (keine Bedenken gegenüber den Haftbedingungen in Tiszalök wurden ebenfalls gesehen von KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), juris Rn. 8, StraFo 2018, 250).

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17
    Damit ist insbesondere die in der Vergangenheit teils noch bestehende Unklarheit beseitigt, ob auch solche Haftanstalten in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen der Verfolgte nur kurzfristig, insbesondere zu Zwecken der Übernahme in das Haftsystem des ersuchenden Mitgliedstaates nach der erfolgten Auslieferung inhaftiert sein wird (teilweise ist dies in Erwägung gezogen worden, so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, StraFo 2017, 287; vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 13, ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); von anderer Seite wurde dagegen im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, die Auffassung vertreten, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

    Die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely wurden auch bereits in einer früheren Entscheidung des Senats als keinen Verstoß gegen das Verbot erniedrigender Behandlung begründend angesehen (so Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 4, NStZ 2017, 48; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), juris Rn. 8, StraFo 2018, 250; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 33).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17
    Der Europäische Gerichtshof hat zur Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI entschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21- 22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzmechanismen des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird.

    Wie bereits im Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 ausgeführt wurde und wie auch bereits Gegenstand eines früheren Vorlageverfahrens zum Europäischen Gerichtshof war (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C- 659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), ist dem Senat das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in der Republik Ungarn belegt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 16 ff, NStZ-RR 2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 27, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 (siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn - Nr. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet, dass der für Häftlinge in der Republik Ungarn verfügbare beschränkte Haftzellenraum, verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründete (siehe EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92).

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17
    (1) Der Senat legt seiner Überprüfung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung die hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Maßstäbe zugrunde (dazu siehe die Entscheidung des EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13): Danach folgt aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 qm pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK, die normalerweise nur widerlegt werden kann, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, Mursic v. Kroatien, a.a.O., §§ 124-126, 130-138).

    Damit ist insbesondere die in der Vergangenheit teils noch bestehende Unklarheit beseitigt, ob auch solche Haftanstalten in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen der Verfolgte nur kurzfristig, insbesondere zu Zwecken der Übernahme in das Haftsystem des ersuchenden Mitgliedstaates nach der erfolgten Auslieferung inhaftiert sein wird (teilweise ist dies in Erwägung gezogen worden, so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, StraFo 2017, 287; vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 13, ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); von anderer Seite wurde dagegen im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, die Auffassung vertreten, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

  • OLG Hamm, 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Griechenland aufgrund dortiger

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17
    Aus den oben zitierten Berichten des CPT ergibt sich, dass für das Jahr 2013 in der Republik Ungarn über 5.500 Haftplätze fehlten, so dass der allgemeine Hinweis, dass 1.000 zusätzliche Haftplätze geschaffen worden seien, nicht genügt für die Annahme, dass nunmehr das Problem der Überbelegung im Allgemeinen beseitigt worden sei (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; für eine ähnliche Konstellation auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 25; siehe zu alldem auch Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 28, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)).

    Damit ist insbesondere die in der Vergangenheit teils noch bestehende Unklarheit beseitigt, ob auch solche Haftanstalten in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen der Verfolgte nur kurzfristig, insbesondere zu Zwecken der Übernahme in das Haftsystem des ersuchenden Mitgliedstaates nach der erfolgten Auslieferung inhaftiert sein wird (teilweise ist dies in Erwägung gezogen worden, so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, StraFo 2017, 287; vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 13, ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); von anderer Seite wurde dagegen im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, die Auffassung vertreten, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 AuslA 12/07

    Auslieferungssache; Auslandsbezug

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2016 - 1 AK 109/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Verletzung rechtlichen Gehörs

  • OLG Celle, 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12

    Beruhen einer dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegenden Verurteilung auf einer

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

  • EGMR, 10.03.2015 - 14097/12

    VARGA AND OTHERS v. HUNGARY

  • EGMR, 14.11.2017 - 5433/17

    DOMJÁN v. HUNGARY

  • OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17

    Rumänien; Auslieferung; Haftbedingungen; Haftraumgröße; Zusicherung

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 21.09.2018 in jenem Auslieferungsverfahren die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 14.09.2017 für zulässig erklärt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 21.09.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris, OLGSt IRG § 73 Nr. 21 (= StV 2019, 618 (Ls.))); die Auslieferung wurde sodann am 28.09.2018 durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen bewilligt mit folgender Bedingung: "Grundlage der Bewilligung der Auslieferung ist, dass der Verfolgte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Haftanstalt in Szombathely verbüßen wird." Am 08.10.2018 wurde der Verfolgte an die Republik Ungarn überstellt.
  • OLG Celle, 21.07.2021 - 2 AR (Ausl) 40/21

    Zulässige Auslieferung nach Ungarn nach Beseitigung dortiger

    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung in der Vergangenheit das Vorliegen systematischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in Ungarn angenommen worden (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 16. März 2020 - 1 Ausl A 78/19 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 21. September 2018 - 1 Ausl A 21/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2018 - Ausl 301 AR 54/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 - Ausl 301 AR 54/17 -, juris).
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